Statuten

Fußballclub Sohm Alberschwende
ZVR-Zahl: 111629616

Vorbemerkung:
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

1 NAME UND SITZ DES CLUBS:

  1. Der Club führt den Namen “FUßBALLCLUB ALBERSCHWENDE”.

  2. Er hat seinen Sitz in Alberschwende.

  3. Als Vereinsfarben für ein einheitliches Erscheinungsbild des Vereines gilt die Kombination grün-schwarz-weiß. (Vereinslogo)

  4. Der Club ist Mitglied des VFV und des ÖFB.

 

2 ZWECK DES CLUBS:

Der Verein, der eine gemeinnützige Vereinigung und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung, Pflege und Ausübung des Fußballsports widmen

  • die Nachwuchsförderung sowie Erziehung und Unterstützung der Jugend in der Entwicklung und Reifung unter Berücksichtigung sowohl sportlicher als auch sozialer Kompetenzen

  • die Förderung des Gemeinwohles auf sportlichem Gebiet

  • die Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen

  • die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder

  • die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden

  • Öffentlichkeitsarbeit

 

3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS:

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    • Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Meisterschafts- und Freundschaftsspielen

    • regelmäßige Trainingsveranstaltungen, die von Trainern geleitet werden

    • gelegentliche Abhaltung von Turnieren, Wettbewerben etc.

    • Schaffung von Voraussetzungen (Sportplatz, Clubheim) für die Ausübung des Vereinszweckes

    • Gestaltung und Betreuung einer Vereinshomepage

    • Mitwirkung bei sportlichen Anlässen

    • Teilnahme an sportlichen und geselligen Veranstaltungen im In- und Ausland

    • Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft

    • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

    • Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.

    • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen, Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    • die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeiträge

    • Spenden und sonstige Zuwendungen

    • Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

    • Zuteilung aus TOTO-Mitteln und Sportförderungsbeiträgen

    • Subventionen, Sponsoreinnahmen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

    • Kantinenbetrieb (am Sportplatz, im Vereinslokal)

 

4 MITGLIEDER:

Die Mitglieder des Clubs sind:

  1. gewählte oder bestellte Funktionäre

  2. aktive Mitglieder (Spieler)

  3. passive (unterstützende) Mitglieder

  4. Ehrenmitglieder

 

5 ERWERB DER CLUBMITGLIEDSCHAFT:

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied, durch direkte Werbung durch die Mitglieder oder durch die aktive Beteiligung in einer Nachwuchs- oder Kampfmannschaft. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden (3/4 Mehrheit).

  2. Passives (unterstützendes) Mitglied kann jede Person werden, die an den Club mindestens den von der Hauptversammlung festgesetzten Unterstützungsbeitrag entrichtet und in die Liste der unterstützenden Mitglieder eingetragen wird

  3. Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Club verliehen wurde. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Vorstand (3/4 Mehrheit).

 

6 RECHTE UND PFLICHTEN DER CLUBMITGLIEDER:

Alle unter § 4 genannten Mitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Anträge können nur in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung
beim Obmann oder Schriftführer vorliegen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Allen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für das passive Wahlrecht ist Volljährigkeit erforderlich. Alle Mitglieder haben das Recht, unter den allgemein festgelegten Voraussetzungen an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und seine Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erteilten Richtlinien zu benützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Clubsatzungen zu beachten und die Beschlüsse der Cluborgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder (nicht Ehren- und Vorstandsmitglieder) zur Zahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Ebenso sind die Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des VFV und des ÖFB einzuhalten.

 

7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 30. Juni jedes Jahres erfolgen und muss dem Vorstand bekannt gegeben werden.

  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz mehrmaliger Mahnung, im Rückstand ist. Die Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt dadurch unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand (3/4 Mehrheit) wegen Unkameradschaftlichkeit, ehrwidrigen Verhaltens oder wegen eines Verhaltens verfügt werden, das geeignet ist, dem Ansehen des Vereins zu schaden. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zulässig.

 

8 CLUBORGANE:

  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

  3. das Kontrollorgan (Kassaprüfer)

  4. das Schiedsgericht

 

9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG:

  1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  2. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Solche Beschlüsse sind unanfechtbar.

  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich eine solche verlangt und eine Begründung anführt, sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ist dieselbe ebenfalls einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Sind alle Mitglieder des Vorstandes verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

10 AUFGABENKREIS DER HAUPTVERSAMMLUNG:

  • Festlegung der stimmberechtigten Mitglieder;

  • Verlesung/Beglaubigung des letzten Protokolls der letzten Hauptversammlung;

  • Bericht des Obmanns über das vergangene Clubjahr;

  • Verlesung des Kassaberichtes (Rechenschaftsbericht);

  • Bericht der Kassarevisoren und Antrag um Entlastung des Kassiers und des Vorstands an die Hauptversammlung;

  • Entlastung des Vorstands durch die Hauptversammlung;

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassaprüfer (per Handzeichen oder schriftlich);

  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

  • Bestätigung der Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenzeichen;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Clubs

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kassaprüfern und Verein

 

11 DER VORSTAND:

  1. Der Vorstand wird gebildet aus:

    • Obmann (bis zu 4 Personen gleichzeitig)

    • dem Kassier

    • dem Schriftführer

    • dem Nachwuchskoordinator

    • den Beiräten

  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

  3. DDie Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zuge der Funktionsausübung durch mehrere Personen, entscheidet der gesamte Vorstand.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Den Vorsitz führt der Obmann. Sind alle Personen, welche die Funktion des Obmanns ausüben, verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

12 AUFGABEN DES VORSTANDS:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu führen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

  2. Erstellung von Jahresvoranschlag/Rechenschaftsbericht/Rechnungsabschluss

  3. Vorbereitung/Einberufung der ordentlichen u. außerordentlichen Hauptversammlung

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens

  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

13 BESONDERE AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER:

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Da diese Funktion gleichzeitig von mehreren Personen ausgeübt werden kann, ist auch jede dieser Personen einzeln berechtigt, den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, zu vertreten. Der Obmann überwacht die Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen, führt die Hauptversammlung, hat im Vorstand den Vorsitz und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zuge der Funktionsausübung durch mehrere Personen, entscheidet der gesamte Vorstand.

  2. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, ansonsten nur die des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) über € 3.000,- des Obmanns und des Kassiers, darunter nur des Kassiers.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  6. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Er hat die Sitzungen anzukündigen und dazu einzuladen.

  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Er hat ein Kassabuch zu führen, in welches der Vorstand jederzeit Einsicht nehmen kann.

  8. Unter die besonderen Aufgaben aller Vorstandsmitglieder fallen auch folgende:

    • Organisation des Trainings- und Spielbetriebs

    • Achtung auf Sauberkeit und Ordnung im Kabinen- und Clubheimgebäude sowie auf der gesamten Sportanlage

    • Öffentlichkeits- und Pressearbeit (Presseaussendungen, Betreuung der Vereinshomepage, Bewerbung von Veranstaltungen des Vereins, …)

    • Suche und Betreuung von Sponsoren des Vereins

    • Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen.

Für die Erledigung dieser Aufgaben hat der gesamte Vorstand Sorge zu tragen. Einzelne dieser Aufgaben können an vom Vorstand dafür eigens beauftragte Personen delegiert werden.

 

15 KONTROLLORGAN KASSAPRÜFER

  1. Die zwei Kassaprüfer haben mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung die Geldgebarung (Kassabuch, Belege, Kontoauszüge) zu überprüfen und bei der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Weiters haben sie bei der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstands für die vergangene Saison zu stellen

  2. Zwei Kassaprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  3. Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Kassaprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassaprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  4. Rechtsgeschäfte zwischen Kassaprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

 

16 SCHIEDSGERICHT

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

 

17 AUFLÖSUNG DES CLUBS:

  1. Die Auflösung erfolgt über Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Eine ¾ Mehrheit ist erforderlich.

  2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.